Kostenlose Fahrten mit dem Tragestuhl, so geht's
Können Sie nicht laufen, keine Treppen steigen und verfügen Sie nicht über einen eigenen Rollstuhl? Auch für diesen Fall hat Taxi Höhne für Sie die passende Lösung.
Unsere Tragestühle eignet sich für Patienten, welche nicht mehr selbstständig gehen können. Die Fahrten können sowohl privat gebucht werden, als auch für Fahrten, für die nach ärztlicher Verordnung ein Tragestuhl erforderlich ist. Für diesen Fall steht Ihnen unser hochwertig ausgestattetes Spezialfahrzeug mit Tragestuhl zur Verfügung.
Zwei besonders geschulte Mitarbeiter tragen Sie in unserem medizinischen Tragestuhl vorsichtig die Treppen hinauf oder herunter. In das Spezialfahrzeug gelangen Sie problemlos mit Hilfe eine Rampe.
Während der Fahrt können Sie bequem im Tragestuhl sitzen bleiben. Während der Beförderung werden Sie durch Gurte optimal gesichert. Unser erfahrenes Personal sorgt dafür, dass die Rückhaltesysteme ordnungsgemäß angelegt werden. Sie brauchen sich dabei um nichts zu kümmern. Der von uns genutzte Sitz (Tragestuhl) ist sehr bequem und verfügt über Kopf- und Fußstütze. Sie sitzen angenehm und sicher während der gesamten Fahrt.
Selbstverständlich kümmern wir uns auch um die Genehmigung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse oder die Berufsgenossenschaft. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Rufen Sie uns jetzt an. Unsere Hotline: 08000 260026 ist für Sie aus jedem Netz kostenlos. Unsere freundlichen Mitarbeiter beraten Sie gern.
Die meisten Menschen werden durch ihre Krankenheit sehr belastet. Da ist man oft ganz froh, wenn man bestimmte Aufgaben an einen zuverlässigen Dienstleister abgeben kann. Gerade das Einholen von Genehmigungen für eine Krankenbeförderung kann ziemlich lange dauern und sich auch etwas schwierig gestalten.
Hier können wir Sie unterstützen und bieten unsere Hilfe an. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns eine Mail. Wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Wir stehen täglich mit den Krankenkassen in Kontakt. Wir haben die direkten Telefon- und Faxnummern der Entscheider und deren Abteilungen. Profitieren Sie von unseren langjährigen Erfahrungen, die wir als Vertragspartner bei den Krankenkassen bisher sammeln konnten.
Wir sind für Sie da, wenn Sie uns brauchen. Versprochen.
Jeder Patient ist gesetzlich dazu verpflichtet, Zuzahlungen bis zur persönlichen Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze liegt bei 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, wird nur 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt herangezogen.
Für die Belastungsgrenze werden alle Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, die Zuzahlungen im Krankenhaus, bei stationären Vorsorge- und Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel einbezogen.
Patienten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, werden auf Antrag für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse freigestellt. Die Krankenkasse erstellt dann eine entsprechende Bescheinigung für die Befreiung aus.
Viele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, die Zuzahlungsbefreiung durch Vorabzahlung der 1%- oder 2%- Belastungsgrenze schon im voraus zu erhalten. Wegen der Schwierigkeit der Berechnung ist zwingend die Beratung bei der Krankenkasse zu empfehlen.
Ärztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag frühzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse legt Dauer, Art des Beförderungsmittels und die Geltungsdauer für Hin- und/oder Rückfahrt fest. Die vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen immer erforderlich!
Hinsichtlich sogenannter nicht planbarer Patientenfahrten, also solcher, die wegen akuter Erkrankung notwendig werden, bei denen aber eine vorherige Genehmigung wegen nicht geöffneter Kassen-Geschäftsstellen (am Wochenende oder nachts!) gar nicht zu erhalten ist, kann die Genehmigung im Einzelfall auch nachträglich eingeholt werden.
Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "BI" oder "H" oder der Einstufung in die Pflegegrade 2 oder 3 müssen vor der ersten Fahrt einmalig eine Genehmigung beantragen. Diese wird in der Regel für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bzw. des Pflegestufenbescheides erteilt und gilt dann für alle vom Arzt als medizinisch notwendig verordneten Fahrten.
Für jede Beförderung muss eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“ durch den behandelnden Arzt vorliegen. Grundsätzlich sollte jede Fahrt durch die Krankenkasse genehmigt werden. Es gibt aber auch Ausnahmen. Die Verordnung zur Beförderung muss im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung zwingend notwendig sein.