Mit Taxi Höhne kostenlos zur Bestrahlung, so geht's
Eine Strahlentherapie (Radiotherapie) umfasst wiederkehrende Behandlungen über einen bestimmten Zeitraum. Der Zeitplan einer Strahlentherapie variiert dabei von Patient zu Patient. Möglich sind Bestrahlungen einmal täglich, an fünf Tagen hintereinander gefolgt von einer 2-tägigen Pause. Auch ein- bis 3-malige Bestrahlungen wöchentlich sind bei bestimmten Therapien üblich.
Der genaue Behandlungsplan wird vom Strahlentherapeuten festgelegt und mit dem Patienten abgestimmt. Damit sind die Bestrahlungstermine im Voraus bekannt und die Fahrten werden planbar. Taxi Höhne kennt die Fahrzeiten zu den Bestrahlungszentren und hilft den Patienten ihre Therapie reibungslos in den Alltag zu integrieren.
Patienten aus dem Landkreis Wittenberg werden dabei oft in der Klinik für Strahlentherapie in Dessau aber auch im MVZ Leipzig oder auch im Strahlenzentrum Halle behandelt. Taxi Höhne holt Kunden von zu Hause ab und bringt sie sicher und zuverlässig zu der behandelnden Einrichtung und daran anschließend wieder zurück nach Hause.
Bestrahlungsfahrten sind für Patienten oft belastend. In dieser Situation hilft Taxi Höhne durch eine behutsame und auf den Fahrgast eingehende Beförderung. Die Strapazen einer Strahlentherapie werden durch die aufmunternde offene Art der Fahrer und den immer zuverlässigen und reibungslosen Transport zu den Bestrahlungszentren gemildert.
Rufen Sie uns doch einfach an. Sie erreichen uns kostenlos unter 08000 260026.
Die meisten Menschen werden durch ihre Krankenheit sehr belastet. Da ist man oft ganz froh, wenn man bestimmte Aufgaben an einen zuverlässigen Dienstleister abgeben kann. Gerade das Einholen von Genehmigungen für eine Krankenbeförderung kann ziemlich lange dauern und sich auch etwas schwierig gestalten.
Hier können wir Sie unterstützen und bieten unsere Hilfe an. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns eine Mail. Wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Wir stehen täglich mit den Krankenkassen in Kontakt. Wir haben die direkten Telefon- und Faxnummern der Entscheider und deren Abteilungen. Profitieren Sie von unseren langjährigen Erfahrungen, die wir als Vertragspartner bei den Krankenkassen bisher sammeln konnten.
Wir sind für Sie da, wenn Sie uns brauchen. Versprochen.
Jeder Patient ist gesetzlich dazu verpflichtet, Zuzahlungen bis zur persönlichen Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze liegt bei 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, wird nur 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt herangezogen.
Für die Belastungsgrenze werden alle Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, die Zuzahlungen im Krankenhaus, bei stationären Vorsorge- und Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel einbezogen.
Patienten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, werden auf Antrag für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse freigestellt. Die Krankenkasse erstellt dann eine entsprechende Bescheinigung für die Befreiung aus.
Viele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, die Zuzahlungsbefreiung durch Vorabzahlung der 1%- oder 2%- Belastungsgrenze schon im voraus zu erhalten. Wegen der Schwierigkeit der Berechnung ist zwingend die Beratung bei der Krankenkasse zu empfehlen.
Ärztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag frühzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse legt Dauer, Art des Beförderungsmittels und die Geltungsdauer für Hin- und/oder Rückfahrt fest. Die vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen immer erforderlich!
Hinsichtlich sogenannter nicht planbarer Patientenfahrten, also solcher, die wegen akuter Erkrankung notwendig werden, bei denen aber eine vorherige Genehmigung wegen nicht geöffneter Kassen-Geschäftsstellen (am Wochenende oder nachts!) gar nicht zu erhalten ist, kann die Genehmigung im Einzelfall auch nachträglich eingeholt werden.
Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "BI" oder "H" oder der Einstufung in die Pflegegrade 2 oder 3 müssen vor der ersten Fahrt einmalig eine Genehmigung beantragen. Diese wird in der Regel für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bzw. des Pflegestufenbescheides erteilt und gilt dann für alle vom Arzt als medizinisch notwendig verordneten Fahrten.
Für jede Beförderung muss eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“ durch den behandelnden Arzt vorliegen. Grundsätzlich sollte jede Fahrt durch die Krankenkasse genehmigt werden. Es gibt aber auch Ausnahmen. Die Verordnung zur Beförderung muss im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung zwingend notwendig sein.