Impffahrten

Sie suchen eine Praxis, die COVID-19-Impfungen anbietet?

Bitte wenden Sie sich zunächst an Ihren Hausarzt, um einen Termin für die COVID-19-Impfung zu vereinbaren.

Wenn Sie sich nicht in hausärztlicher Betreuung befinden oder Ihr Hausarzt die Impfungen nicht anbietet, können Sie sich telefonisch an die in den landkreisbezogenen Übersichten aufgelisteten Praxen wenden, um einen Termin für Ihre Impfung zu vereinbaren. Diese Arztpraxen bieten die COVID-19-Impfungen auch für Personen an, die ansonsten nicht in den jeweiligen Praxen betreut werden.

Die Corona-Schutzimpfung ist eine Leistung der Gesetzlichen Krankenkassen. Deshalb übernehmen die Krankenkassen auch die Fahrtkosten, wenn die Voraussetzungen nach § 60 SGB V vorliegen. Dazu zählt die ärztliche Feststellung, dass Sie das Impfzentrum in Wittenberg nicht selbständig erreichen können.

Taxi Höhne ist seit vielen Jahren darauf spezialisiert, Menschen mit eingeschränkter Mobilität bestmöglich zu befördern. Die dafür besonders geschulten Fahrer holen ihre Kunden von zu Hause ab und bringt sie sicher und zuverlässig in das Wittenberger Impfzentrum und im Anschluss wieder nach Hause.

Die Corona-Zeit ist besonders für ältere Bürger sehr belastend. Taxi Höhne hilft hier durch durch eine behutsame und auf den Fahrgast eingehende Beförderung. Die Aufregung um die Corona-Schutzimpfung wird durch die aufmunternde offene Art der Fahrer und den immer zuverlässigen und reibungslosen Transport zum Impfzentrum gemildert.

Können Impflinge nur eingeschränkt sitzen oder keine Treppen mehr steigen ist das mit Taxi Höhne kein Problem. Für die Fahrten zum Wittenberger Impfzentrum stehen Spezialligen und bequeme Tragestühle zu Verfügung.

Unter welchen Umständen Sie Anspruch auf eine kostenlose Taxi-Fahrt zum Impfzentrum in Wittenberg haben und welche Zuzahlung ggf. geleistet werden muss, können Sie bei uns erfragen. Rufen Sie uns sehr gerne kostenlos an unter 08000 260026.

Bequem und sicher von A nach B

Genehmigungsservice

Die meisten Menschen werden durch ihre Krankenheit sehr belastet. Da ist man oft ganz froh, wenn man bestimmte Aufgaben an einen zuverlässigen Dienstleister abgeben kann. Gerade das Einholen von Genehmigungen für eine Krankenbeförderung kann ziemlich lange dauern und sich auch etwas schwierig gestalten.

Hier können wir Sie unterstützen und bieten unsere Hilfe an. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns eine Mail. Wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Wir stehen täglich mit den Krankenkassen in Kontakt. Wir haben die direkten Telefon- und Faxnummern der Entscheider und deren Abteilungen. Profitieren Sie von unseren langjährigen Erfahrungen, die wir als Vertragspartner bei den Krankenkassen bisher sammeln konnten.

Wir sind für Sie da, wenn Sie uns brauchen. Versprochen.

Zuzahlungen

Jeder Patient ist gesetzlich dazu verpflichtet, Zuzahlungen bis zur persönlichen Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze liegt bei 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, wird nur 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt herangezogen.

Für die Belastungsgrenze werden alle Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, die Zuzahlungen im Krankenhaus, bei stationären Vorsorge- und Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel einbezogen.

Patienten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, werden auf Antrag für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse freigestellt. Die Krankenkasse erstellt dann eine entsprechende Bescheinigung für die Befreiung aus.

Viele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, die Zuzahlungsbefreiung durch Vorabzahlung der 1%- oder 2%- Belastungsgrenze schon im voraus zu erhalten. Wegen der Schwierigkeit der Berechnung ist zwingend die Beratung bei der Krankenkasse zu empfehlen.

Ärztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag frühzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse legt Dauer, Art des Beförderungsmittels und die Geltungsdauer für Hin- und/oder Rückfahrt fest. Die vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen immer erforderlich!

Hinsichtlich sogenannter nicht planbarer Patientenfahrten, also solcher, die wegen akuter Erkrankung notwendig werden, bei denen aber eine vorherige Genehmigung wegen nicht geöffneter Kassen-Geschäftsstellen (am Wochenende oder nachts!) gar nicht zu erhalten ist, kann die Genehmigung im Einzelfall auch nachträglich eingeholt werden.

Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "BI" oder "H" oder der Einstufung in die Pflegegrade 2 oder 3 müssen vor der ersten Fahrt einmalig eine Genehmigung beantragen. Diese wird in der Regel für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bzw. des Pflegestufenbescheides erteilt und gilt dann für alle vom Arzt als medizinisch notwendig verordneten Fahrten.

  • Fahrten zu Krankenkassenleistungen, die stationär erbracht werden (Einweisung und Entlassung)
  • Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus gemäß § 115 a SGBV (muss unter Angabe der Behandlungsdaten unbedingt dem Transportschein angekreuzt sein) Allgemeine Voraussetzung: Verkürzung oder Vermeidung einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung
  • Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in einer Vertragsarztpraxis gemäß § 115 b SGBV sowie zu Vor- und Nachbehandlung dieser OP (muss unter Angabe des OP-Datums unbedingt auf dem Transportschein angekreuzt sein)

Für jede Beförderung muss eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“ durch den behandelnden Arzt vorliegen. Grundsätzlich sollte jede Fahrt durch die Krankenkasse genehmigt werden. Es gibt aber auch Ausnahmen. Die Verordnung zur Beförderung muss im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung zwingend notwendig sein.

  • Angabe der zwingenden medizinischen Notwendigkeit auf der Verordnung
  • Notwendigkeit der Beförderung ist gesondert für Hin- und Rückfahrt zu begründen
  • Sofern keine medizinische Gründe entgegenstehen, ist eine Sammelfahrt unter Angabe der Patientenzahl zu verordnen, wenn mehrere Patienten zum gleichen Ziel zu fahren sind
  • Neben der Verordnung einer Fahrt mit Taxi/Mietwagen können auch noch weitere Positionen wie nicht umsetzbar aus Rollstuhl, Wartezeit, Tragestuhl oder liegende Beförderung verordnet werden.